Der Vorstand

2026 03 Vorstand Gruppenfoto

Im Vorstand des Kreisjugendring Rosenheim sind neun Mitglieder vertreten.

Das Gremium setzt sich aus dem/der Vorsitzenden, einer Stellvertretung und sieben weiteren Vorstandsmitgliedern zusammen. 

Diese werden alle zwei Jahre in der Vollversammlung von den Delegierten der Mitgliedsverbände neu gewählt. Bei der Zusammensetzung des Vorstands wird eine möglichst breite Vertretung der Mitgliedsverbände und -organisationen angestrebt. Laut Beschluss der Vollversammlung müssen im Vorstand mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein.

Aufgaben des Vorstandes 

gemäß § 14 der Satzung des Bayerischen Jugendrings
  • Wahrnehmung der laufenden Geschäfte des Kreisjugendrings nach der Satzung, Geschäftsordnung, Finanzordnung und den Beschlüssen der Vollversammlung
  • Interessensvertretung des Kreisjugendrings nach außen
  • Ständige Außenvertretungen
  • Beschluss über Entwurf des Haushaltsplanes zur Weiterleitung an die Vollversammlung zur Beratung und abschließenden Beschlussfassung
  • Entwurf von Förderungsrichtlinien bzw. deren Änderungen zur Beschlussfassung durch die Vollversammlung
  • Beschluss der Geschäftsordnung für beschließende Ausschüsse
  • Entscheidung über die Einstellung und Kündigung von Personal
  • Aufsichtsfunktion gegenüber der Geschäftsführung

Der ehrenamtliche Vorstand trifft sich in der Regel monatlich zu den Vorstandssitzungen, um wichtige Entscheidungen im Rahmen der laufenden Geschäfte zu treffen. Einzelne Arbeitsgruppen zu bestimmten Themen treffen sich nach Bedarf.

Der Vorstand beruft zweimal jährlich die Vollversammlung, das höchste Gremium der Organisation, ein. Vollversammlungsbeschlüsse haben in der Vorstandsarbeit Priorität.

In seiner Entscheidungsfindung ist der Vorstand politisch unabhängig.

Der Vorstand wird in seiner Arbeit und bei den Vorstandssitzungen von der Geschäftsführung unterstützt und beraten.

Die/der Vorsitzende vertritt den Kreisjugendring nach innen und außen, trägt die Gesamtverantwortung und ist Dienstvorgesetzte*r.

Mit der Bestellung eines/einer Geschäftsführers/in können einzelne Aufgaben der laufenden Geschäfte an den/die Geschäftsführer*in delegiert werden.